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Urteile, die Papageien betreffen
Rechtsstellung von Tieren: Am 20.06.1990 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht verabschiedet. Der zentrale Gedanke dieses Gesetzes ist ein ethisch fundierter Rechtsschutz. Das Tier ist im Sinne des BGB keine Sache mehr, vielmehr hat der Mensch dem Tier als Mitgeschöpf, auch von Gesetzes wegen, Achtung entgegenzubringen.
Dass einmal das Wort TIERSCHUTZ überhaupt geschaffen werden musste, ist eine der blamabelsten Angelegenheiten der Menschheit. Theodor Heuss
Haltungsverbote durch Vermieter und Gerichtsurteile: Die Heimtierhaltung gehört heute zur allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, solange die Haltung nicht zu Belästigung durch Lärm oder Geruch führt. AG Heidelberg, Az. 20 C72/92
Ein generelles Verbot der Heimtierhaltung in Eigentumswohnungen kann nur durch einstimmigen Beschluss der Wohneigentümergemeinschaft wirksam werden. OLG Stuttgart, Az. 8 W 8/82
Die artgerecht Haltung von ca. 80 (!) Ziervögeln in einer 60qm großen Wohnung stellt für sich allein noch keine Grund zur fristlosen Kündigung nach § 553 BGB dar. AG Schöneberg, Az. 10 C 152/89 bestätigt durch LG Berlin, Az. S 185/89
Die in Mietverträgen oft stehende Klausel "Das Halten von Haustieren ist unzulässig" wurde vom OLG Frankfurt verworfen. Die Unzulässigkeit stellt nicht die Regel dar, so das Gericht. LG Frankfurt, Az. U 108/09; Az. 2/13 O 474/89
Einer Klage auf Abschaffung eines Nymphensittichs entsprach das AG Düsseldorf nicht. Der Kläger behauptete, dass das Tier eine ständige Störquelle sei. bei zwei anberaumten Ortsterminen wurde diese Behauptung entkräftet. AG Düsseldorf Az. 30 C 12800/91
In einem Nachbarschaftsstreit um 3 Rosenköpfchen entschied ein Gericht, dass die Vögel nur noch 4 Stunden am Tag "lärmen" dürfen. Die restliche Zeit muss die Halterin die Vögel im Hause lassen. Der Nachbarin ging das "unerträgliche, oft stundenlange Geschrei" auf der angrenzenden Terrasse auf die Nerven. LG Fürth, Az. 13 S 9530/94 vom 13.06.1995
Das über Stunden andauernde, schrille Pfeifen eines Papageis, der in der Wohnung eines Mehrfamilienhauses in einer reinen Wohngegend gehalten wird, übersteigt die in einer solchen Gegend ortsüblichen Lärmbelästigung durch Tiere erheblich und muss nicht hingenommen werden. Immissionsschutzgesetz des Landes NRW § 12 OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss (Owi) 476/89
Was ist „ortsüblicher Papageienlärm“?
Die Situation kennen viele Papageienfreunde aus eigener leidvoller Erfahrung: Der geräuschempfindliche Nachbar zieht nach endlosen Streitereien vor Gericht, um sein Recht auf Ruhe einzuklagen und dem "nervtötenden" Geschrei der Papageien ein Haus weiter einen Riegel vorzuschieben. Für den Richter heißt es dann, abzuwägen, ob die "Lärmbelästigung" nun "ortsüblich" und entsprechend zu dulden ist oder nicht. Doch was ist eigentlich "ortsüblicher Lärm"? Das Lautstärkemaß (gemessen in Dezibel) allein ist für diese Beurteilung nicht ausschlaggebend. Schreit ein Papagei nur ein Mal am Tag und das auch noch außerhalb der Ruhezeiten, darf er dies ohne Weiteres mit der Lautstärke eines Presslufthammers tun. Nicht hinzunehmen in reinen Wohngebieten sind dagegen andauernde Rufkonzerte von Papageien, auch wenn ihre Lautstärke deutlich unter den Richtwerten liegt. Hier liegt eine wesentliche Beeinträchtigung des umliegenden Grundstückseigentums vor, das nicht toleriert werden muss. Das Landgericht Darmstadt gab dem Kläger in dem oben zitierten Nachbarschaftsstreit Recht, denn er müsse zwei- bis dreimal täglich deutlich wahrnehmbaren Vogellärm hinnehmen, der jeweils länger als fünf Minuten andauere (AZ.: 21 S 144 / 01).
Weitere interessante Urteile gibt es zum Nachlesen in:
Mein Recht als Haustier Bund gegen den Missbrauch der Tiere e. V. Viktor Scheffel Str. 15 80803 München
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