Seit dem 01.01.01 gilt eine neue Kennzeichnungsverordnung in Deutschland.  

Artenschutzrechtliche Kennzeichnung von Tieren (Stand: 07.März 2001)

Rechtsgrundlage: Verordnung zum Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Artenschutzes sowie zur Änderung der Psittakoseverordnung  und der Bundeswildschutzverordnung vom 14. Oktober 1999, letztmalig geändert durch  Erste Verordnung zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung vom 21. Dezember 1999

Nach Artenschutzrecht zu kennzeichnende Arten und Exemplare:
'Ausschließlich die in der Anlage 6 zu o.g. Verordnung aufgeführten besonders geschützten Arten. Es handelt sich um Arten des  Anhangs A zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 (= EG-Artenschutzverordnung), europäische Vogelarten sowie um solche Arten des Anhangs B, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern zeitweise oder auf Dauer ausgesetzt wurde. 
 
Auch bisher nicht gekennzeichnete Exemplare der auf Anlage 6 aufgeführten Arten unterliegen ab dem 01.01.2001der Kennzeichnungspflicht  und müssen nachgekennzeichnet werden.

Einige Sittich- und Papageienarten sind artenschutzrechtlich zu kennzeichnen. Die artenschutzrechtliche Kennzeichnung wird als tierseuchenrechtliche (Psittakose-Verordnung) anerkannt. Die Bestimmungen der tierseuchenrechtlichen Kennzeichnung, insbesondere die Vorlage einer Zuchterlaubnis nach § 17 g Tierseuchengesetz, sind auch bei der Ausgabe von artenschutzrechtlichen Kennzeichen zur Verwendung bei Sittichen und Papageien zu beachten. Vor dem 01.01.2000 vorgenommene tierseuchenrechtliche  Kennzeichnung kann - muss aber nicht - als artenschutzrechtliche Kennzeichnung von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (antragsgebundenes Verfahren) anerkannt werden. Gleiches gilt für die Kennzeichnung von Nicht- Psittaciden nach bestimmten Zuchtverbandsregularien (z.B. AZ und DKB). (Eine konkrete Regelung steht noch aus.)
 
Für Arten, die nicht in der Anlage 6 aufgeführt sind, dürfen nicht die von den zugelassenen Vereinen ausgegebenen Kennzeichen  benutzt werden.

Methoden artenschutzrechtlicher Kennzeichnung:
Neben geschlossenen und offenen Fußringen für Vögel sind Transponder vorgesehen. Diese dürften regelmäßig von einem  Tierarzt zu implantieren sein. Bei welchen Arten welche Kennzeichen angewendet werden dürfen, geht aus § 8 BartSchV i.V.m der Anlage 6 hervor, der auch die Innendurchmesser der vorgesehenen Fußringe für Vögel zu entnehmen sind. Abweichungen von den vorgesehenen Größen sind bei einzelnen Exemplaren, Populationen oder Unterarten zulässig, wenn einerseits aus Gründen der Kennzeichnungssicherheit (kleiner als Artdurchschnitt) oder des Tierschutzes (größer als Artdurchschnitt) kleinere oder größere Fußringe benötigt werden. Ist in besonderen Einzelfällen (Erkrankung oder Verletzung eines Tieres) die Kennzeichnung  mittels der vorgegebenen Methoden nicht möglich, können mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch weitere geeignete Methoden, insbesondere molekulargenetische, zur Anwendung kommen.

Zugelassene Kennzeichen und Materialien:
In § 8 BArtSchV ist festgelegt, welche Kennzeichnungsmethode bei welchen Tieren Vorrang vor welcher anderen Kennzeichnungsmethode  hat. Bei mehr als zwei in Frage kommenden Methoden ergibt sich eine Reihenfolge.
Folgende Prioritäten sind unbedingt zu beachten:
Vogelarten des Anhangs A der EG-VO:
1. geschlossenener Ring (nur für gezüchtete Exemplare), 
2. Transponder, 
3. offener Ring,
4. Dokumentation (Pedigramm oder Kraniogramm), (Foto der Krallen bzw. Kopfes des Papageien, denn jedes Tier hat eine einmalige Hornschuppung oder Befiederung am Kopf. (Anm. Webmaster)

Sonstige Vogelarten:
1. geschlossenener Ring (nur für gezüchtete Exemplare), 
2. offener Ring,
3. Transponder oder Dokumentation (gleichrangig), 

Säugetiere und Reptilien.
1. Transponder, 
2. Dokumentation oder sonstige Kennzeichen (gleichrangig) 
Zugelassen sind geschlossene Fußringe aus Aluminiumlegierungen oder Kunststoff bestimmter Qualität. Für die Kennzeichnung    von Sittichen und Papageien, die artenschutzrechtlich zu kennzeichnen sind, sind Edelstahlringe oder Ringe aus Aluminiumlegierungen mit vorgegebener Mindesthärte vorgeschrieben. Offene Ringe bestehen immer aus Aluminiumlegierungen.

Ringe FAQ (häufig gestellte Fragen)


Geschlossener Ring


    ZZV Kunststoffring


    Kunststoffringe werden eingeklipst und sind, wie alle offenen Ringe, nur mit Gewalt zu öffnen


    Aluminiumring


    Bei Metallringen ist das Z in einem Oval eingefasst 


    Bei älteren Ringen kann
    dem  Z auch ein V folgen 


    Der Schweizer Stiftring wird zusätzlich durch einen Splint verstärkt 

Transponder müssen bestimmten Normen entsprechen. Für die Einhaltung der sich auf die Materialien beziehenden Bestimmungen sind die Vergabestellen verantwortlich.


    Chip im Größenvergleich


    Der Chip wird mit einer 
    Spezialnadel eingesetzt

Vorgeschriebene Angaben auf den Kennzeichen:
Bei Transpondern ist lediglich die Einmaligkeit gefordert, die bei Beachtung der vorgeschriebenen technischen Normen garantiert ist. Auf Fußringen müssen Jahrgang, Ringgröße und laufende Nummer angegeben werden. Die Ringbeschriftung wird aber insbesondere um die Angabe der jeweiligen Vergabestelle sowie einiger weiterer Angaben ergänzt. Dies entspricht der Rechtsauffassung des zuständigen Bundesumweltministeriums.

Vergabe artenschutzrechtlicher Kennzeichen:
Artenschutzrechtliche Kennzeichen werden von Verbänden ausgegeben, die dafür vom Bundesumweltministerium zugelassen wurden. Die Verbände sind verpflichtet, auch Nicht-Mitglieder zu gleichen Konditionen zu beliefern. Die Daten der Kennzeichenbezieher  (Name, Adresse, Kennzeichen und Lieferdatum) sind seitens der zugelassenen Verbände EDV -technisch zu registrieren und den zuständigen Überwachungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Eine Ausnahmeregelung gilt für Tierärzte, die sich gegenüber den zugelassenen Verbänden zur Einhaltung bestimmter Regeln verpflichtet haben. An diese dürfen Transponder in vorgegebenen Höchstmengen abgegeben werden. Die tatsächlichen Endbezieher sind von den Tierärzten den  zugelassenen Verbänden zu melden.

Zugelassene Verbände:

Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) e.V.  und Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF)

Bezug von artenschutzrechtlichen Kennzeichen:
Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe GmbH
- Ringstelle -
Postfach 1420
63204 Langen
(Tel.: 06103 / 9107-24, Fax: 06103 / 9107-33, 
E-Mail: ringstelle@zzf.de)

Der ZZF hat die o.g. Verbände mit der Abwicklung der Kennzeichenausgabe beauftragt. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Bestellformulare sind vorgesehen.

Die formlose schriftliche Bestellung bleibt jedoch möglich. Die Lieferung erfolgt in der Regel auf dem Postwege per  Nachnahme. Insbesondere geschlossene Ringe sollten frühzeitig bestellt werden, um diese zum richtigen Zeitpunkt des Anbringens zur Verfügung zu haben. Lieferfristen sind unvermeidbar. Jeweils zum Ende eines Jahres werden bereits die Fußringe für das kommende Jahr erhältlich sein.
  
Bei jeder Bestellung ist eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass die bestellten Kennzeichen nicht für die Kennzeichnung  von Sittichen und Papageien verwendet werden oder – gilt nur für die private Haltung – dass nicht beabsichtigt ist, mit den  damit zu kennzeichnenden Sittichen und Papageien zu handeln oder zu züchten. Auf den Bestellformularen sind entsprechende Erklärungen vorformuliert. Anderenfalls ist eine beglaubigte Kopie der Zuchterlaubnis nach § 17g Tierseuchengesetz oder eine  vom jeweils ortszuständigen Veterinäramt ausgestellte Ausnahmegenehmigung zum Bezug einzelner Kennzeichen im Original  vorzulegen. Hat die Zuchterlaubnis der Ringstelle einmal vorgelegen, reicht bei allen weiteren Bestellungen ein entsprechender Hinweis („...liegt Ihnen bereits vor.“ oder „... ist Ihnen schon vorgelegt worden.“). Ggf. ist schriftlich zu erklären, welcher Teil der  bestellten Kennzeichen für die Kennzeichnung von Sittichen und Papageien und welcher für die von Nicht-Psittaciden vorgesehen ist. Diese Angaben werden seitens der Ringstelle auf der Rechnung festgehalten bzw. bestätigt.

Vernichtung und Rückmeldung nicht verwendeter Fußringe:
Auf Fußringen für Vögel muss der jeweilige Jahrgang angegeben sein. Die spätere Verwendung ist unzulässig. Bis zum Ablauf des angegebenen Kalenderjahres nicht verwendete Ringe sind zu vernichten. Der Ringstelle sind die vernichteten Ringe zu melden. Die eingangs erwähnte Verordnung sieht auch die Möglichkeit vor, nicht verwendete Ringe zur Vernichtung an die Ringstelle zurückzuschicken. Neben den Portokosten ist dafür auch eine Gebühr in Höhe von DM 25,-- für bis zu 100 Fußringen zu entrichten. 

Quelle:
Merkblatt des ZZF
www.zzf.de
www.bna-ev.de


Literatur, die weiterhilft:

Vorbereitung zur Sachkundeprüfung nach dem Tierseuchengesetz
K.H. Schallenberg, 
Haftkhorst 25, 
48143 Münster

BNA-Artenschutzbuch, Teil 1, Wirbeltiere
Bundesverband für Fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. 
Geschäftsstelle, PF 1110, 
76707 Hambrücken